Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken und Sträucher ganz abzusägen oder auf den Stock zu setzen, also auf ca. 30 cm einzukürzen. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Gehölze und jedes Jahr aufs Neue. Sie soll brütende Vögel schützen.
Ist sichergestellt, dass in der Hecke kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln versteckt ist, darf ein Form-/Vitalschnitt auch über den Sommer gemacht werden. Um neben Vögeln auch Insekten zu schonen, empfiehlt es sich aber, den Formschnitt erst im Juli und dann auch nur zurückhaltend vorzunehmen.
Grundsätzlich immer erlaubt ist ein Heckenschnitt, um die Verkehrssicherheit an öffentlichen Wegen oder den Gewässerunterhalt zu gewährleisten – das lässt sich in der Regel allerdings auch bereits im Winter erledigen.
Übrigens: Der Radikalschnitt einer Hecke in den Monaten März bis September ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet wird. Dabei schützt auch Unwissenheit vor Strafe nicht. In Bayern kann ein Bußgeld zwischen 50 und 15.000 Euro anfallen.
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